Seit dem 13. Dezember 2014 sind alle Verpflegungsbetriebe verpflichtet, ihre Tischgäste über Zutaten zu informieren, die allergische Symptome oder Unverträglichkeitsreaktionen hervorrufen können. Das regelt die europäische Lebensmittelinformations-Verordnung, kurz LMIV. Verbraucher sollen damit vor Täuschung und Gesundheitsgefahren geschützt werden.
Gastronomische Betriebe, beispielsweise:
Alle Anbieter aus dem Care-Markt, zum Beispiel:
Über die wichtigsten so genannten allergenen Stoffe im Speisenangebot soll der Tischgast Informationen bekommen. Welche das sind, haben wir in unseren Steckbriefen näher erläutert.
Alle Speisen und Getränke, die als lose Ware serviert werden, müssen eine Info über die darin enthaltenen 14 Allergene mitliefern. Das gilt fürs Speisenangebot vor Ort und natürlich auch fürs Außer-Haus-Geschäft.
Schriftlich oder mündlich – das können Sie selbst entscheiden. Wer die schriftliche Variante wählt, kann z. B. auf folgende Möglichkeiten zurückgreifen:
Das Wichtigste: Der Tischgast muss, bevor er etwas kauft, einen Hinweis auf die Allergeninformation bekommen haben.
Weitere Details für den Küchenprozess erfahren Sie in unserer aktuellen Broschüre.
Bisher mussten nur für bestimmte Lebensmittel Nährwerte auf dem Etikett aufgebracht werden. Zukünftig wird diese Angabe Pflicht.
Die Zutaten, die allergische Symptome oder Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, sollen deutlich zu erkennen sein – beispielsweise durch fett gedruckte Buchstaben.
Für Rindfleisch gilt dies schon seit dem Jahr 2000. In Zukunft wird es auch für Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch verpflichtend. Momentan wird noch darüber entschieden, ob auch der Ort der Geburt, die Aufzucht und die Schlachtung mit zur Kennzeichnung gehören sollen.
Um den Verbraucher besser zu schützen, ist eine deutlichere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten zukünftig vorgeschrieben. Werden Ersatzstoffe anstelle von herkömmlichen Zutaten verwendet, müssen Verbraucher das sofort erkennen können. Der Ersatzstoff muss beim Produktnamen stehen. Sogar die Schriftgröße ist vorgegeben: Sie muss 75% von der Größe des Produktnamens betragen.
Bei tiefgekühltem Fleisch und Fleischzubereitungen sowie bei eingefrorenen, unverarbeiteten Fischerei-Erzeugnissen sollen Verbraucher zukünftig auch das Einfrierdatum lesen können. Bei allen anderen TK-Produkten reicht die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Winzig klein gedruckte Zutatenlisten, die man nur mit einer Lupe erkennen kann, sind "Schnee von gestern" – alle Pflichtangaben müssen nun gut sichtbar in einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm auf der Verpackung ausgelobt werden.